Rechtsprechung
VG Leipzig, 23.05.2003 - 2 K 218/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einstellung eines Hauptsacheverfahrens nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache; Kostenauferlegung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes; Erlass eines Beschäftigungsverbotes mangels Eignung eines Beschäftigten; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90
Abwicklung von DDR-Einrichtungen
- BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93
Sonderkündigung
Auszug aus VG Leipzig, 23.05.2003 - 2 K 218/00
Diese umfasst neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten (vgl. BVerfGE 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90] [146]; 92, 140 [150]; 96, 152 [163]). - BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus VG Leipzig, 23.05.2003 - 2 K 218/00
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Beschäftigten zusammen mit dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihn der Arbeitgeber entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen angemessen tatsächlich beschäftigt (vgl. BAG, Beschl. d. Großen Senats v. 27.2.1985, NJW 1985, 2968 ff.). - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94
Stasi-Fragen
Auszug aus VG Leipzig, 23.05.2003 - 2 K 218/00
Sachverhalte, die über 20 Jahre zurückliegen, taugen deshalb regelmäßig nicht als Indiz für eine mangelnde Eignung (BVerfGE 96, 171 [187 f.]). - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95
Parteilehrer
Auszug aus VG Leipzig, 23.05.2003 - 2 K 218/00
Diese umfasst neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten (vgl. BVerfGE 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90] [146]; 92, 140 [150]; 96, 152 [163]).
- VG München, 16.04.2021 - M 16 E 20.6929
Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Unzuverlässigkeit einer Wachperson, …
Wie der Fall zeigt, hat es der Antragsteller als betroffene Wachperson nicht in der Hand, dass es der Bewachungsgewerbetreibende auf den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 34a Abs. 4 GewO ankommen lässt, die dann (wohl) auch dem Antragsteller zuzustellen und von diesem angefochten werden könnte (vgl. etwa VG Leipzig, B.v. 23.5.2003 - 2 K 218/00 - juris Rn 5 ff. zum Beschäftigungsverbot des § 18 Abs. 1 HeimG m.w.N.). - VG München, 16.04.2021 - M 16 E 21.444
Einstufung einer Wachperson als unzuverlässig - Einstweiliger Rechtsschutz
Wie der Fall zeigt, hat es der Antragsteller als betroffene Wachperson nicht in der Hand, dass es der Bewachungsgewerbetreibende auf den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 34a Abs. 4 GewO ankommen lässt, die dann (wohl) auch dem Antragsteller zuzustellen und von diesem angefochten werden könnte (vgl. etwa VG Leipzig, B.v. 23.5.2003 - 2 K 218/00 - juris Rn 5 ff. zum Beschäftigungsverbot des § 18 Abs. 1 HeimG m.w.N.). - VG München, 08.09.2022 - M 16 E 22.2966
Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Wachperson, …
Davon abgesehen hat es der Antragsteller als von der Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit eigentlich rechtsbetroffene Wachperson nicht in der Hand, dass es der Bewachungsgewerbetreibende auf den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 34a Abs. 4 GewO ankommen lässt, die dann (wohl) auch dem Antragsteller zuzustellen wäre und von diesem nach Auffassung des Gerichts angefochten werden könnte (vgl. etwa VG Leipzig, B.v. 23.5.2003 - 2 K 218/00 - juris Rn. 5 ff. zum Beschäftigungsverbot des § 18 Abs. 1 HeimG m.w.N.).
- VG München, 28.01.2022 - M 16 E 22.2045
Zuverlässigkeit einer Wachperson
Davon abgesehen hat es die Antragstellerin als von der Regelüberprüfung ihrer Zuverlässigkeit eigentlich rechtsbetroffene Wachperson nicht in der Hand, dass es der Bewachungsgewerbetreibende auf den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 34a Abs. 4 GewO ankommen lässt, die dann (wohl) auch der Antragstellerin zuzustellen wäre und von dieser nach Auffassung des Gerichts jedenfalls angefochten werden könnte (vgl. etwa VG Leipzig, B.v. 23.5.2003 - 2 K 218/00 - juris Rn. 5 ff. zum Beschäftigungsverbot des § 18 Abs. 1 HeimG m.w.N.). - VG München, 07.07.2022 - M 16 E 22.2045
Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Regelüberprüfung der …
Davon abgesehen hat es die Antragstellerin als von der Regelüberprüfung ihrer Zuverlässigkeit eigentlich rechtsbetroffene Wachperson nicht in der Hand, dass es der Bewachungsgewerbetreibende auf den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 34a Abs. 4 GewO ankommen lässt, die dann (wohl) auch der Antragstellerin zuzustellen wäre und von dieser nach Auffassung des Gerichts jedenfalls angefochten werden könnte (vgl. etwa VG Leipzig, B.v. 23.5.2003 - 2 K 218/00 - juris Rn. 5ff. zum Beschäftigungsverbot des § 18 Abs. 1 HeimG m.w.N.). - VG Saarlouis, 09.07.2012 - 3 L 467/12
Eilrechtsschutz eines Beschäftigten gegen heimrechtliches Beschäftigungsverbot
Unabhängig von der Entscheidung über die in der Rechtsprechung wie im vorliegenden Verfahren durch die Beteiligten kontrovers diskutierte Frage der Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog(Vgl. etwa den Beschluss des VG Leipzig vom 23.05.2003 - 2 K 218/00 - und das Urteil des VG Dresden vom 03.06.2005 - 13 K 1670/03 -, beide bejahend, sowie den Beschluss des VG Ansbach vom 04.04.2007 - AN 4 S 07.00605 -, verneinend) fehlt der Antragstellerin jedenfalls das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Entscheidung im Eilverfahren, weil der Ausgang des vorliegenden Verfahrens weder präjudiziell für das arbeitsgerichtliche Verfahren ist noch einen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses der Antragstellerin bei der Beigeladenen hat. - LAG Thüringen, 05.08.2003 - 5 Sa 25/02
Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung durch ein ausgesprochenes …
Bei einem Beschäftigungsverbot nach § 13 HeimG a. F. (§ 18 n. F.) handelt es sich nach nicht unbestrittener Ansicht um einen Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung, bei dessen Erlass auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) geschützte Beschäftigungsinteresse des vom Beschäftigungsverbot erfassten Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und diesem deshalb eine eigene Klagebefugnis einzuräumen ist (so zu Recht VG Leipzig Beschluss vom 23.05.2003 - 2 K 218/00 - , Juris m. w. N.).